Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie erfordert eine Anpassung von Verkaufsunterlagen, Bestellmasken, AGBs in Onlineshops sowie des Rückabwicklungsprozesses im Falle des Widerrufs. Die Gesetzesänderungen treten zum 13.6.2014 in Kraft. Betroffen sind stationärer Handel, Fernabsatz und elektronischer Geschäftsverkehr.

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen vorgestellt. Dies ist keine abschließende Darstellung der Änderungen. Die Übersicht kann eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen.
 
 
Vorvertragliche Informationspflichten, insbesondere Angabe eines Liefertermins

Im Falle von Verbraucherverträgen im stationären Handel sind dem Verbraucher, soweit es sich nicht um Geschäfte des täglichen Lebens handelt, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden, u.a. Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren, dem Gesamtpreis, den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und dem Liefertermin zu geben, bevor der Verbraucher sein Kaufangebot abgibt, Art. 246 Abs. 1 EGBGB nF.

Für Fernabsatzverträge (also solche, die z.B. über das Telefon, per Faxbestellung oder insbesondere über das Internet zustande kommen) und außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommende Verträge enthält Art. 246a § 1 EGBGB einen (weitergehenden) Katalog von Angaben, die der Unternehmer dem Verbraucher zu machen hat.

NEU: Für alle Verbraucherverträge gilt, dass der Unternehmer Zusatzkosten wie Fracht-, Liefer- und Versandkosten nur erstattet bekommt, wenn er vor Vertragsschluss genau über deren Höhe informierte (§ 312a Abs. 2 Satz 2 BGB nF; § 312e BGB nF).

NEU: Artt. 246, 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB nF verlangt die Angabe eines Termins, zu dem der Unternehmer die Ware zu liefern bzw. die Dienstleistung zu erbringen hat. Hier werden weiterhin ca.–Angaben zulässig sein. Der Unternehmer muss die Lieferzeiten der Unternehmen, derer Dienste er sich bedient, mit einrechnen. Der Beginn der Frist darf nicht von einem Ereignis abhängig sein, das im Verantwortungsbereich des Unternehmers liegt.
 
 
Muster für Widerrufsbelehrungen und die Erklärung des Widerrufs

Die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Musterbelehrung – entsprechend der dort gegebenen Hinweise ausgefüllt – aus Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nF zu verwenden.

NEU: Den Widerruf müssen Verbraucher künftig ausdrücklich erklären, ein kommentarloses Rücksenden der Ware genügt hierfür nicht. Es ist damit zu rechnen, dass Verbraucher dies dennoch auch künftig tun werden, so dass Unternehmer festlegen sollten, ob sie eine solche Rücksendung als Widerruf akzeptieren wollen. Eine entsprechende Vereinbarung in AGBs ist möglich.

NEU: Eine ausdrückliche Widerrufserklärung muss nicht mehr in Textform, sondern kann auch telefonisch erfolgen.

NEU: Das Gesetz enthält in Anlage 2 auch ein Muster-Widerrufsformular. Dieses kann der Verbraucher verwenden, muss es aber nicht. Unternehmer können ihren Kunden die Möglichkeit eines Online-Widerrufsformulars anbieten. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Verbraucher im Anschluss an einen Widerruf mittels Online-Formular eine Bestätigungsemail erhält.
 
 
Beginn und Ende der Widerrufsfrist

NEU: Bei getrennter Lieferung einheitlich bestellter Ware beginnt die Widerrufsfrist mit Auslieferung des letzten Stücks

NEU: Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage, bei einer Nachbelehrung gilt künftig ebenfalls diese 14-Tages-Frist statt der bisherigen Monatsfrist .

NEU: Unabhängig von der Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens 1 Jahr und 14 Tage nach der Warenlieferung.

NEU: Künftig gibt es ein Widerrufsrecht auch bei Dienstleistungen und Downloads. Dieses kann aber durch entsprechende Gestaltung des Vertragsabschlusses ausgeschlossen werden.
 
 
Versandkosten

Im Falle eines Widerrufs hat der Unternehmer auch die bezahlten Lieferkosten zu erstatten, es sei denn der Verbraucher hat eine besondere Lieferform gewählt (z.B. Expresslieferung), deren Mehrkosten nicht erstattet werden müssen.

NEU: Die Kosten der Rücksendung trägt künftig unabhängig vom Warenwert der Verbraucher, sofern der Unternehmer vor Vertragsabschluss hierüber informiert und sich nicht bereit erklärt, diese Kosten zu übernehmen.
 
 
Natürlich stehen wir Ihnen gerne auch kurzfristig für eine weitergehende Beratung zum Anpassungsbedarf in Ihrem Unternehmen zur Verfügung. Ihre Ansprechpartnerin:

 
Dr. Astrid Sotriffer, LL.M.
Dr. Astrid Sotriffer, LL.M.