Unternehmen, aufgepasst: das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gibt Anlass, sowohl das eigene Zahlungsverhalten als auch dasjenige von unternehmerischen Kunden kritisch zu hinterfragen. Ferner dürfte bei einigen Unternehmen die Änderung ihrer Einkaufsbedingungen nötig und die Anpassung ihrer Verkaufsbedingungen sinnvoll sein.
 
 
Folgende neuen Bestimmungen sind ab sofort zu beachten:

 
  • Per Gesetz wird die Möglichkeit eingeschränkt, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die Pflicht zur Begleichung einer Forderung hinauszuschieben. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt nur, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe für die Angemessenheit der Frist darlegt.
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  • Der gesetzliche Verzugszins für Entgeltforderungen wird um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.
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  • Zahlungsgläubiger können künftig bei Verzug des Schuldners im Geschäftsverkehr eine (auf den Verzugsschaden anzurechnende) Pauschale in Höhe von 40 EUR fordern.
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    Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:

     
  • Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
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  • Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
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  • Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
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    Bei Fragen, was diese Änderungen für Ihre Verträge bedeuten, wenden Sie sich gerne an uns unter 0761/380520 oder per E-Mail info@tas-legal.de. Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.